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Auf der neu überarbeiteten Meine AdMob-Seite finden Sie neben individuellen Tipps zur Optimierung Ihres Kontos auch personalisierte Informationen zum Kontozustand und Hinweise zur Einrichtung.

Richtlinien

Von Google festgelegte Einschränkungen für Publisher

Wir sind dabei, alle Richtlinien für Publisher und alle Einschränkungen für Publisher von Google in der neuen Richtlinienhilfe für Publisher zusammenzuführen. In der Zwischenzeit finden Sie alle Richtlinien weiterhin in der AdMob-, AdSense- und Ad Manager-Hilfe

Google unterstützt ein freies und offenes Internet. Wir helfen Publishern, ihre Inhalte zu monetarisieren, und unterstützen Werbetreibende dabei, potenzielle Kunden mit nützlichen, relevanten Produkten und Dienstleistungen zu erreichen.

In den Einschränkungen für Publisher wird der Content aufgeführt, für den bestimmte Anzeigenquellen nicht verfügbar sind. Wenn Ihre Inhalte den Einschränkungen unterliegen, stehen weniger Anzeigenquellen für Gebote zu Auswahl. In manchen Fällen bedeutet das, dass über Anzeigenquellen keine Gebote für Ihr Inventar abgegeben und dementsprechend keine Anzeigen auf Ihrer Website ausgeliefert werden. Bei Inhalten, die diesen Einschränkungen unterliegen, können keine Anzeigen über Google Ads (früher AdWords) bereitgestellt werden. Sie können zwar Inhalte für die Monetarisierung auswählen, die unter die von Google festgelegten Einschränkungen für Publisher fallen, doch Sie erhalten dafür wahrscheinlich weniger Werbung als für nicht eingeschränkte Inhalte.

Die von Google festgelegten Einschränkungen für Publisher sind in folgende Kategorien unterteilt:

Die folgenden Einschränkungen gelten zusätzlich zu allen anderen Richtlinien, die die Verwendung von Google-Produkten für Publisher regeln.

Weitere Informationen zu häufig verwendeten Richtlinienbegriffen und ihrer Bedeutung finden Sie im Glossar

Inhaltsbeschränkungen

Sexuelle Inhalte

Dazu zählen Inhalte, die:

  • Nacktheit zeigen.
  • sexuell aufreizend sind oder auf andere Weise dazu bestimmt sind, sexuell zu erregen.

    Beispiele: Nahaufnahmen von Brüsten, Gesäß oder Genitalien, sehr dünne bzw. durchsichtige Kleidung, unkenntlich gemachte Geschlechtsteile oder zensierte Bilder von Frauen und Männern in lasziven Posen oder beim verführerischen Ablegen ihrer Kleidung

  • sexuelle Fetische thematisieren.

    Beispiele: Voyeurismus, Rollenspiele, Fesselung, Dominanz und Unterwerfung, Sadomasochismus

  • sexuelle Unterhaltung umfassen.

    Beispiele: pornografische Filmfestivals, erotische Webcam-Dienste, Striptease-Clubs

  • sexuelle Produkte bewerben.

    Beispiele: Sexspielzeug, Gleitmittel, Mittel und Hilfen zur Luststeigerung

  • Kontaktanzeigen bzw. Websites für sexuelle Kontakte bewerben.

    Beispiele: Kontaktanzeigen für Affären, Swinger, Seitensprünge oder Sex-Kontakte

  • Ratschläge zur Steigerung der sexuellen Leistungsfähigkeit erteilen.

    Beispiele: Sextipps

  • Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel zur sexuellen Leistungssteigerung bewerben.

    Beispiele: Arzneimittel für erektile Dysfunktion, Nahrungsergänzungsmittel zur Libidosteigerung

  Weitere Informationen zu sexuellen Inhalten

Schockierende Inhalte

Dazu zählen Inhalte, die:

  • grausame, explizite oder abstoßende Beschreibungen oder Bilder enthalten.

    Beispiele: Blut, Eingeweide, Vaginalsekret und Sperma, menschliche oder tierische Exkremente, Tatort- oder Unfallfotos

  • Darstellungen von Gewaltakten enthalten.

    Beispiele: Berichte oder Bilder von Schießereien, Explosionen oder Bombenanschlägen; Hinrichtungsvideos

  • eine erhebliche Menge an oder eine markante Darstellung von obszöner oder vulgärer Sprache enthalten.

    Beispiele: Schimpfwörter oder Kraftausdrücke, Varianten und falsche Schreibweisen anstößiger Ausdrücke

Ausnahme für Gameplay-Bilder: Im Kontext von Gameplay-Bildern gelten Inhalte in Zukunft nur dann als „grausam, gewaltverherrlichend oder abstoßend“ bzw. als „Darstellungen von Gewalt“, wenn sie Folgendes enthalten:

  • Folter

    Beispiele: Gewalttaten, bei denen festgehaltenen oder gefangen genommenen Personen schwere Schmerzen oder Leid zugefügt werden

  • Sexuelle Gewalt
  • Gewalt gegen Minderjährige.
  • Gewalt gegen bekannte reale Personen.

    Beispiele: Gewalt gegenüber Präsidenten, öffentlichen Amtsträgern, Prominenten oder Sportlern aus der realen Welt

  • Gewalt, die Einzelpersonen oder Gruppen aufgrund einer Eigenschaft zugefügt wird, die mit systematischer Diskriminierung oder Ausgrenzung verbunden ist.
  • Beispiele: Gewalt gegen Einzelpersonen aufgrund ihrer Religion, Behinderung, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität bzw. ihres Alters, Veteranenstatus oder Geschlechts

  Weitere Informationen zu schockierenden Inhalten

Sprengstoffe und Sprengkörper

Dazu zählen Inhalte, die:

  • den Verkauf von explosionsfähigen Produkten bewerben, die Menschen oder Objekte in der Nähe verletzen bzw. beschädigen können.

    Beispiele: Nagelbomben, chemische Bomben, Granaten, jegliche Feuerwerks- und Knallkörper

  • Anleitungen zur Montage, zur Erweiterung oder zum Erwerb von Sprengkörpern enthalten.

    Beispiele: Anleitungen zur Bombenherstellung; Software oder Ausrüstung für den 3D-Druck von Teilen von Granaten, Bomben oder anderen Sprengkörpern

  Weitere Informationen zu Sprengstoffen und Sprengkörpern

Schusswaffen, Schusswaffenteile und ähnliche Produkte

Dazu zählen Inhalte, die:

  • den Verkauf von Schusswaffen oder Sport- und Freizeitwaffen bewerben, die bei missbräuchlicher Verwendung schwere Schäden verursachen oder mit echten Schusswaffen verwechselt werden können.

    Beispiele: Handfeuerwaffen, Gewehre, Schrotflinten, Jagdgewehre, funktionsfähige historische Waffen, Softair-Waffen, Paintball-Gewehre, Durchlader und per 3D-Druck hergestellte Waffen

  • den Verkauf von Waffenteilen, Waffenkomponenten oder Waffenausrüstung (fertig oder noch nicht zusammengesetzt) bewerben, die für die Funktionalität der Waffe benötigt werden oder diese verbessern.

    Beispiele: Munition, Ladestreifen, Schalldämpfer, Dreibeine und Zweibeine für Schusswaffen, Gewehrschäfte, Umbausätze, Schusswaffengriffe, Zielfernrohre und Visiere, Schnellfeuerkolben

  • Anleitungen zur Montage oder zur Erweiterung der Funktionalität von Schusswaffen enthalten.

  Weitere Informationen zu Schusswaffen, Schusswaffenteilen und ähnlichen Produkten

Sonstige Waffen

Dazu zählen Inhalte, die:

  • den Verkauf anderer Waffen bewerben, die darauf ausgelegt sind oder dafür angeboten werden, Gegner beim Sport, bei der Selbstverteidigung oder im Zweikampf zu verletzen.

    Beispiele: Wurfsterne, Taser, Schlagringe, Pfefferspray

  • den Verkauf von Messern bewerben, die dem Nutzer in einer Auseinandersetzung einen Vorteil verschaffen sollen (einschließlich verdeckter Messer und Messer mit Öffnungsmechanismen).

    Beispiele: Klappmesser, Kampfmesser, Stockdegen, Butterflymesser, Militärmesser, Stoßdolche und Wurfäxte

  • Anleitungen zur Montage, Erweiterung oder zum Erwerb von Produkten enthalten, die unter diesem Abschnitt „Sonstige Waffen“ behandelt werden.

  Weitere Informationen zu sonstigen Waffen

Tabak

Dazu zählen Inhalte, die:

  • den Verkauf von Tabak und Tabakprodukten bewerben.

    Beispiele: Zigaretten, Zigarren, Tabakpfeifen, Zigarettenpapier, Kautabak, E-Zigaretten

   Weitere Informationen zu Tabak

Drogen

Dazu zählen Inhalte, die:

  • Substanzen mit Auswirkungen auf die psychische Verfassung bewerben, die als Genussmittel oder zum Erlangen eines Rauschzustands konsumiert werden.

    Beispiele: Kokain, Crystal Meth, Heroin, Marihuana, Kokain-Ersatzdrogen, Mephedron, Legal Highs

  • Produkte oder Dienstleistungen zum Konsum von Drogen bewerben.

    Beispiele: Pfeifen, Bongs und Coffeeshops, in denen Cannabisprodukte angeboten werden

  • Anleitungen zur Herstellung, zur Beschaffung oder zum Konsum von Drogen enthalten.

    Beispiele: Foren zum Austausch von Tipps oder Empfehlungen zum Drogenkonsum

  Weitere Informationen zu Drogen

Verkauf oder Missbrauch alkoholischer Getränke

Dazu zählen Inhalte, die:

  • den Onlineverkauf von alkoholischen Getränken fördern.
  • unverantwortlichen Alkoholkonsum fördern.

    Beispiele: Positive Darstellung von übermäßigem Alkoholkonsum, Komatrinken oder Trinkwettbewerben

  Weitere Informationen zum Verkauf oder Missbrauch alkoholischer Getränke

Online-Glücksspiele

Dazu zählen Inhalte, die:

  • die Teilnahme an Onlineglücksspielen, bei denen um echtes Geld gespielt wird, oder über das Internet gespielten Spielen ermöglichen, bei denen Geld oder andere Wertgegenstände eingesetzt werden, um, je nach Spielausgang, die Chance auf den Gewinn von echtem Geld oder Preisen zu haben.

    Beispiele: Onlinecasinos oder Wettanbieter, Onlineverkauf von Lotterie- oder Rubbellosen, Onlinesportwetten, Aggregator- oder Affiliate-Websites, auf denen Seiten mit Onlineglücksspielen beworben werden

   Weitere Informationen zu Online-Glücksspielen

Verschreibungspflichtige Arzneimittel

Dazu zählen Inhalte, die:

  • den Onlineverkauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten bewerben.

    Beispiele: Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Versandapotheken

   Weitere Informationen zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

Nicht freigegebene Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel

Dazu zählen Inhalte, die:

  • den Verkauf von nicht freigegebenen Arznei- und Nahrungsergänzungsmitteln bewerben.

    Beispiele: Sämtliche Produkte auf der nicht vollständigen Liste nicht freigegebener Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel; Produkte, die Ephedra enthalten; pflanzliche und diätetische Nahrungsergänzungsmittel mit pharmazeutischen oder gesundheitsgefährdenden Wirkstoffen; Produkte mit Bezeichnungen, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit nicht freigegebenen Arznei- oder Nahrungsergänzungsmitteln bzw. mit Betäubungsmitteln besteht

  Weitere Informationen zu nicht freigegebenen Arznei- und Nahrungsergänzungsmitteln

Aus dem Google Play Store entfernte Apps

Dazu zählen Apps, die: 

 Weitere Informationen zu aus dem Google Play Store entfernten Apps


Verhaltensbeschränkungen 

Störende Anzeigen 

Von Google bereitgestellte Anzeigen, die Content verdecken

Wir erlauben keine von Google bereitgestellten Anzeigen,

  • die Content für einen bestimmten Zeitraum vollständig oder teilweise verdecken.

  Weitere Informationen zu von Google bereitgestellten Anzeigen, die Content verdecken 

Content, der von Google bereitgestellte Anzeigen verdeckt 

Wir gestatten keine Inhalte,

  • die von Google bereitgestellte Anzeigen vollständig oder teilweise verdecken.

  Weitere Informationen zu Content, der von Google bereitgestellte Anzeigen verdeckt  

Einschränkungen für Videoinventar

Inventar genau beschreiben

  1. Für Videoinventar müssen in Deklarationen korrekte Signale angegeben werden (für Ad Manager siehe URL-Parameter für VAST-Anzeigen-Tags). Dazu gehören:
    • Hörbarkeit des Anzeigen-Placements: Standardmäßig hörbar oder stummgeschaltet (für Ad Manager siehe vpmute parameter).
    • Art des Anzeigen-Placements: Videoanzeigen, die in Videoplayern mit Videocontent ausgeliefert werden, müssen korrekt als Placements vom Typ „In-Stream“ oder „Begleitender Videocontent“ deklariert sein (für Ad Manager sieheplcmt parameter). Für Videoanzeigen, die in Placements ohne Videoplayer ausgeliefert werden, müssen keine Deklarationen angegeben werden. Sie werden von Google automatisch anhand des Inventarformats als „Interstitial“ oder „Eigenständig“ eingestuft.
      • Als In-Stream wird eine Video- oder Audioanzeige bezeichnet, die im Stream von Video- oder Audiocontent abgespielt wird, wobei für den Nutzer hauptsächlich der Inhalt des Streams interessant ist oder dieser sogar ausdrücklich von ihm angefordert wurde.

        Beispiel: Eine Videoanzeige wird vor oder nach dem Stream oder in der Mitte des Streams eines vom Nutzer angeforderten Videocontents wiedergegeben.

      • Als Begleitender Videocontent wird eine Videoanzeige bezeichnet, die innerhalb eines Videocontent-Streams abgespielt wird. Der begleitende Videocontent ist nicht der ausschlaggebende Grund für den Aufruf eines Nutzers und wird nicht ausdrücklich von ihm angefordert. Placements mit begleitendem Videocontent müssen innerhalb des body-Abschnitts der Webseite geladen und standardmäßig stummgeschaltet werden.

        Beispiel: Eine Videoanzeige wird vor oder nach einem Stream oder in der Mitte eines Streams von stummgeschaltetem Videocontent wiedergegeben, der einen kleinen Teil einer vorwiegend redaktionellen Webseite ausmacht.

      • Als Interstitial wird eine Videoanzeige bezeichnet, die ohne jeglichen anderen gestreamten Videocontent bei einem Übergang zwischen den Inhalten wiedergegeben wird. Dabei steht die Videoanzeige auf der betreffenden Seite im Mittelpunkt und nimmt den Großteil des Darstellungsbereichs ein.

        Beispiel: Eine Videoanzeige, die unabhängig von anderem gestreamten Videocontent ist, wird in Vollansicht in einer natürlichen Pause oder bei einem Übergang zwischen Inhalten platziert.

      • Als Eigenständig wird eine Videoanzeige bezeichnet, die ohne jeglichen anderen gestreamten Videocontent wiedergegeben wird. Die Videoanzeige steht nicht im Mittelpunkt der Seite.

        Beispiel: Eine Videoanzeige, die unabhängig von anderem gestreamten Videocontent ist, wird in einem Banner im rechten Anzeigenstreifen einer Artikelseite platziert.

Hinweis: Außerdem bezieht sich bei Ad Manager der Begriff „In-Stream“ auf den Hilfeseiten und den produktinternen Steuerelementen sowohl auf „In-Stream“ als auch auf „begleitenden Videocontent“ gemäß der Definition in den aktualisierten Richtlinien. Für Ad Manager-Videoinventar, das gemäß den aktualisierten Richtlinien als „In-Stream“ oder „Begleitender Videocontent“ festgelegt ist, müssen die entsprechenden Anforderungen der Richtlinien eingehalten werden.

Unterstützte Implementierungen verwenden

  1. Für In-Stream- oder begleitende Videocontent-Placements muss das Google Interactive Media Ads SDK oder die Google Programmatic Access Library auf unterstützten Plattformen verwendet werden, es sei denn, sie werden über ein offizielles Google Beta-Programm bereitgestellt.
    • Partner und Publisher können YouTube-Inhalte nicht mithilfe von Interactive Media Ads-Produkten monetarisieren. Für die Monetarisierung von YouTube-Content müssen Partner und Publisher das YouTube-Partnerprogramm nutzen.
  2. Für Interstitial-Placements oder eigenständige Placements müssen von Google bereitgestellte Lösungen verwendet werden: Google Publisher-Tags im Web; das Google Mobile Ads SDK in Apps (für Ad Manager bzw. für AdMob).
    • Das Google Interactive Media Ads SDK ist für Interstitial-Placements oder eigenständige Placements nicht zulässig, mit Ausnahme von Placements in Spielen.

Den Wert für Werbetreibende aufrechterhalten

  1. Die Steuerelemente des Videoinventars (z. B. Wiedergabe, Pause, Stummschaltung, Überspringen oder Schließen), einschließlich der Anzeigeninhalte oder Steuerelemente, sofern vorhanden, dürfen nicht verdeckt, verborgen oder funktionsunfähig sein.
    • Zur Klarstellung: Steuerelemente des Videoinventars oder von Anzeigen, deren Aktivierung bzw. Anzeige nur durch eine einzelne Nutzeraktion (z. B. Scrollen, Bewegen des Mauszeigers, Tippen oder Wischen auf dem Display) erfolgt, fallen nicht in diese Kategorie.
  2. Audioanzeigen dürfen nicht in stummgeschalteten In-Stream-Placements angefordert oder ausgeliefert werden.

Mit Nutzern respektvoll umgehen

  1. Videoinventar darf nur unter folgenden Voraussetzungen per Autoplay wiedergegeben werden:
    • Bei allen Placement-Typen darf jeweils nur ein einzelnes Videoinventarelement automatisch mit Ton wiedergegeben werden.
      • Bei Placements mit In-Stream-Anzeigen oder begleitendem Videocontent darf außerdem jeweils nur ein Videoplayer Videoinventar im Darstellungsbereich automatisch wiedergeben.
    • Die Anzeige darf nicht automatisch wiedergegeben werden, bevor nicht mindestens 50 % des Anzeigenblocks sichtbar sind.
  2. Für fixiertes Videoinventar gelten folgende Bedingungen:
    • Die Option zum Schließen muss während der gesamten Dauer des Videos oder des Anzeigeninhalts sichtbar sein. Diese Option darf nicht versteckt, verdeckt oder funktionsunfähig sein.
    • Bei Placements mit In-Stream-Anzeigen oder begleitendem Videocontent, die in ein fixiertes Placement übergehen, muss der Videoplayer im Hauptcontent platziert sein und darf nur dann wechseln, wenn ein Nutzer den Videoplayer beim Scrollen aus dem sichtbaren Bereich der Seite bewegt.

  Weitere Informationen zu Einschränkungen für Videoinventar 

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